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02 Juni 2014

Das „Recht auf Vergessenwerden“ im digitalen Zeitalter – die Entscheidung des EuGH im Fall Google Spain

“Das Internet vergisst nicht!” – diese (Binsen-)Weisheit stimmt nicht mehr, zumindest nicht in Europa. Denn am 13. Mai 2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Personen einen unmittelbaren Löschungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber haben können. Google, Bing, Yahoo und Co. können verpflichtet sein, bestimmte Links zu Webseiten mit personenbezogenen Daten aus der Ergebnisliste zu löschen (Rs. C-131/12).

Die Entscheidung des EuGH

Der Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein spanischer Staatsbürger hatte bei der spanischen Datenschutzagentur (AEPD) Beschwerde gegen eine spanische Tageszeitung sowie gegen Google Spain und Google Inc. eingelegt, weil eine Google-Suchanfrage nach seinem Namen einen Link zum Online-Archiv der Tageszeitung zum Ergebnis hatte. Dieser Link führte zu Zeitungsanzeigen, in denen auf eine 16 Jahre zurückliegende Pfändung und Grundstücksversteigerung wegen Sozialversicherungsforderungen gegen den Beschwerdeführer hingewiesen wurde.

Die AEPD wies die Beschwerde gegen die Tageszeitung mit der Begründung zurück, die Veröffentlichung der betreffenden Informationen sei rechtlich gerechtfertigt gewesen. Demgegenüber gab sie den Anträgen gegenüber Google Spain und Google Inc. auf Löschung statt. Dagegen wehrte sich wiederum Google gerichtlich. Das spanische Gericht legte dem EuGH daraufhin diverse Fragen in diesem Zusammenhang zur Vorabentscheidung vor.

Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern

Der EuGH entschied zunächst, dass das automatische Durchforsten des Internets nach (auch personenbezogenen) Informationen und die anschließende Indexierung, Aufbewahrung und Bereitstellung der Daten in Form von Ergebnislisten eine Datenverarbeitung gemäß der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46 (RL 95/46) sei. Daran ändere es auch nichts, dass die Daten bereits im Internet veröffentlicht seien und von der Suchmaschine nicht verändert würden.

Der Suchmaschinenbetreiber sei für diese auch datenschutzrechtlich “Verantwortlicher“. Denn er entscheide (zumindest gemeinsam mit dem Herausgeber der in der Ergebnisliste angezeigten Webseite) über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts auch wenn Datenverarbeitung außerhalb der EU

Der EuGH erklärte zudem, dass das europäische Datenschutzrecht auch für Unternehmen aus Drittstaaten wie den USA gelte, wenn die Datenverarbeitung “im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt” werde. Zwar ist vorliegend das Mutterunternehmen Google Inc., und nicht Google Spain selbst, für die Indexierung und Speicherung von Webseiten Dritter zuständig. Dennoch reicht es nach Auffassung des EuGH für die Anwendbarkeit der RL 95/46 aus, wenn eine Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat mit dem Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschinen und sonstigen Verkaufsleistungen betraut ist. Denn beide Tätigkeiten seien untrennbar miteinander verbunden: Die Werbung ermögliche erst die eigentliche Suchmaschinentätigkeit, indem es sie wirtschaftlich rentabel mache. Die Suchmaschine sei gleichzeitig das Mittel, das die Durchführung dieser werbenden Tätigkeiten ermögliche.

Zulässigkeit der Datenverarbeitung oder Recht auf Vergessenwerden?

Nach den Vorgaben europäischen Datenschutzrechts ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann zulässig, wenn sie zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist und nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Bei der Abwägung dieser Interessen sei zu beachten, so der EuGH, dass gerade wenn eine Suchmaschine anhand eines Individualnamens als Suchbegriff Daten verarbeitet, die in Rede stehenden Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigt werden können. Denn erst die Datenverarbeitung durch die Suchmaschine ermögliche es jedem Nutzer einen gut strukturierten Überblick über potentiell zahlreiche Aspekte des Privatlebens der gesuchten Person zu erlangen und ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Dabei sei die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verliehen und daher zu einer Steigerung der Eingriffswirkung führten, zu beachten.

Wegen der potenziellen Schwere dieses Eingriffs müsse das wirtschaftliche Interesse von Google, diesen Datensatz anzuzeigen, für sich allein genommen stets gegen das Recht des Betroffenen zurücktreten. Doch auch im Zusammenspiel mit dem berechtigten Interesse von potentiell am Informationszugang interessierten Nutzern überwiege grundsätzlich das Interesse der betroffenen Person; der Ausgleich könne jedoch in besonders gelagerten Fällen von folgenden Faktoren abhängen:

  • der Art der betreffenden Information,
  • deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und
  • dem Interesse der Öffentlichkeit am Informationszugang, das u.a. nach der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben variiert.

Der EuGH wies darauf hin, dass die Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers unabhängig von der Datenverarbeitung des Herausgebers der (verlinkten) Internetseite zu sehen sei. Für letztere Datenverarbeitung müsse eine eigenständige Abwägung erfolgen.

Zudem machte der EuGH in diesem Zusammenhang deutlich, dass auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten unter Berücksichtigung aller Umstände erst im Laufe der Zeit gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstoßen können. So sind Informationen zu löschen, wenn sie den Zwecken der in Rede stehenden Verarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht (mehr) entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Der Anspruch sei gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst geltend zu machen. Weigere sich dieser, den Antrag auf Löschung zu prüfen und ihm ggf. nachzukommen, könne sich der Betroffene an die zuständigen Kontrollstellen oder Gerichte wenden, damit diese die erforderliche Überprüfung vornehmen und den verantwortlichen Suchmaschinenbetreiber zur Löschung anweisen könnten.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht angesichts der Sensibilität der in der Anzeige enthaltenen Informationen und der Tatsache, dass bereits 16 Jahre seit der ursprünglichen Veröffentlichung vergangen sind, davon aus, dass das Interesse des Betroffenen überwiegt, sich in den Ergebnislisten von namensbezogenen Suchmaschinenanfragen nicht mit einem lange erledigten Fehltritt konfrontiert zu sehen.

Kritik und Anmerkung

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung erstmals und unter Abweichung von den Schlussanträgen des EU-Generalanwalts Jääskinen das bis dato in der Praxis umstrittene ‚Recht auf Vergessenwerden’ bejaht. Dieses Urteil wird bejubelt und kritisiert zugleich – und führt so den schizophrenen Konflikt zwischen der simultanen Forderung nach Privatsphäre und Transparenz vor Augen. Wenn es um unsere Daten geht, reklamieren wir ein Maximum an Privatheit, aber hinsichtlich der Machenschaften anderer fordern wir ein Maximum an Transparenz.

Kritiker in Europa und den USA werfen dem EuGH vor, die Interessen der Öffentlichkeit nur vergleichsweise allgemein und kurz berücksichtigt zu haben. Es fehle eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Meinungs- bzw. Informationsfreiheit der Bürger. Das Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsrecht/Datenschutz einerseits und Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit andererseits werde höchst einseitig zugunsten des Datenschutzes aufgelöst. Wenn Personen und Organisationen in Zukunft mehr Möglichkeiten bekommen, Zugang zu unangenehmen Wahrheiten zu unterdrücken, dann erschwere dies Bürgern und Medien, sich objektiv zu informieren. Korrupte Politiker oder eklatante Umweltsünder könnten ihr Recht auf Vergessenwerden geltend machen, sodass ein paar Jahre nach dem Skandal Verweise zum Bestechungsfall oder zur Ölkatastrophe unauffindbar werden (s. voriger Link).

Insbesondere in den USA wird ein Löschungsanspruch hinsichtlich wahrer und rechtmäßig erlangter Informationen als Verstoß gegen die “freedom of expression” im ersten Zusatzartikel zur US-Verfassung angesehen, er sei unzulässige private Zensur. Menschen würde es ermöglicht, die “Geschichte neu zu schreiben” (s. voriger Link). Es könne auch nicht sein, dass letztendlich der Staat bzw. seine Gerichte entschieden, welche Rede im Internet zulässig sei und welche nicht (so Volokh, Freedom of Speech, Information Privacy, and the Troubling Implications of a Right to Stop People From Speaking About You, Stanford Law Review, Vol. 52, 2000, S. 1-65).

Dieser Kritik lässt sich jedoch entgegnen, dass der EuGH – insoweit auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof im Sedlmayer-Fall (Az. VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08), der allerdings den Originalartikel im Onlinearchiv und nicht einen Link in der Ergebnisliste einer Suchmaschine betraf – keinesfalls entschieden hat, dass die Informationen gänzlich, also auch aus dem (Online-)Archiv der Zeitung, gelöscht werden müssen. Vielmehr beschränkt das Gericht sich darauf, die Gefahr der ständigen Verfügbarkeit personenbezogener Informationen und deren blitzschnelle Verknüpfungen durch Internet-Suchmaschinen zu begrenzen. Dabei erkennt der EuGH aber an, dass es durchaus Ausnahmefälle geben könne, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verfügbarkeit von Informationen auch über einen langen Zeitraum hinweg vorliege. Damit wird es Personen keinesfalls ermöglicht, ihre Geschichte gänzlich neu zu schreiben. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als gewichtiger anzusehen sein wird, wenn es z.B. um korrupte Politiker oder Umweltsünder geht. Der EuGH will also nicht, dass die Vergangenheit vergessen wird. Er befürwortet (lediglich) eine grundsätzliche Rückkehr zum prä-digitalen Regel-Ausnahme-Verhältnis von Erinnern und Vergessen.


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Dieser Beitrag ist Teil der regelmäßig erscheinenden Blogposts der Doktoranden des Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft. Er spiegelt weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wieder. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de.

Dieser Beitrag spiegelt die Meinung der Autorinnen und Autoren und weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wider. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de

Emma Peters

Ehem. Assoziierte Forscherin: Daten, Akteure, Infrastrukturen

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