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humanrights
15 September 2014

Workshop-Eindrücke: Das Völkerrecht des Netzes

Eindrücke vom gleichnamigen Workshop des Auswärtigen Amts und des Alexander von Humboldt Instituts für Internet und Gesellschaft

Auf Einladung des Auswärtigen Amts und des Forschungsbereichs Global Constitutionalism des Alexander von Humboldt Instituts für Internet und Gesellschaft kamen am vergangenen Montag etwa knapp 50 Expertinnen und Experten des Völkerrechts, der Cyber-Sicherheit und der Internetregulierung zusammen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen aus der Wissenschaft sowie von Bundesministerien, Stiftungen und Verbänden, Anwaltskanzleien und Unternehmen. Eingeleitet durch Impulsreferate, darunter zur Cyber-Sicherheit, zu den menschenrechtlichen Implikationen sowie zu Regulierungsansätzen jenseits des klassischen Völkerrechts, war es das Ziel des Workshops, unter Anwendung der Chatham-House-Regel über das Konzept eines internationalen Internetrechts zu sprechen und dabei wichtige Fragestellungen herauszuarbeiten sowie bereits existierende anwendbare Normen beziehungsweise Regelungslücken zu identifizieren.

Der Begriff ‚Völkerrecht des Netzes‘ stammt aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD aus dem Jahre 2013. Auf Seite 149 findet sich folgender ‚Regierungsauftrag’, der auch Anlass für diesen Workshop gab:

„Um die Grund- und Freiheitsrechte der Bürgerinnen und der Bürger auch in der digitalen Welt zu wahren und die Chancen für die demokratische Teilhabe der Bevölkerung am weltweiten Kommunikationsnetz zu fördern, setzen wir uns für ein Völkerrecht des Netzes ein, damit die Grundrechte auch in der digitalen Welt gelten. Das Recht auf Privatsphäre, das im Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte garantiert ist, ist an die Bedürfnisse des digitalen Zeitalters anzupassen.“

Das Konzept des internationalen Internetrechts – Internet als Querschnittsaufgabe des Rechts

Zu Anfang des Werkstattgesprächs wurde bezweifelt, ob die Terminologie des ’Völkerrecht des Netzes‘ dem Problem, dass das Internet dem Recht stellt, gerecht werde. Das Internet erfasse nämlich alle Lebensbereiche und betreffe daher nicht nur den Bereich des Völkerrechts im engeren Sinne, sondern zum Beispiel auch das Privatrecht. Es ergäben sich unter Umständen ganz neue Formen des rechtlichen Zugangs zu Problemen aus dem Bereich des Internets – wie der Versuch (europäischer) Wettbewerbsbehörden, die Macht großer globaler Internetkonzerne wie Amazon oder Google über das Wettbewerbsrecht ‚einzufangen’, zeige. Als besser geeignet wurde daher das Konzept eines internationalen Internetrechts erachtet. Dieses könne besser die Querschnittsaufgabe beschreiben, die das Internet dem Recht und der Politik stelle und die andere als die herkömmlichen normativen Ebenen betreffe (zum Beispiel völkerrechtliches Soft Law oder Multi-Stakeholder-Recht).

Die Anwendbarkeit klassischer Völkerrechtsprinzipien im Cyberspace

Ausführlich wurde zudem die Idee der Übertragbarkeit bestimmter klassischer Völkerrechtsprinzipien auf den Cyberspace diskutiert. Cyber(space) beschreibt dabei die durch Computer und Vernetzung geschaffene virtuelle Welt; wurde im Workshop jedoch meist mit allem, was Internet ist, gleich gesetzt. Es standen hier sowohl eine Analogie zum Seerecht als auch das Territorialitätsprinzip und das Souveränitätsprinzip aus dem Völkerrecht im Vordergrund.
Es wurde vertreten, dass der Cyberspace wie die hohe See als res omnium behandelt werden könne, bei der es keine absoluten Benutzungs- und Verwertungsrechte eines Staates gebe. Vielmehr gelte das Prinzip der Gemeinverträglichkeit. Damit könne zum Beispiel eine absolute Sperrung beziehungsweise Störung des Internets durch einen Staat auch dann eingefangen werden, wenn sie nicht die Schwelle zum Gewalt- oder Invasionsverbot überschreitet.

Dagegen wurde vorgebracht, dass der Cyberspace und die hohe See nicht vergleichbar seien. Die hohe See sei ein einheitliches, von Natur aus bestehendes Gut, das sich nur sehr langsam verändere. Hier habe sich international die Auffassung durchgesetzt, dass dieser Raum gemeinsam aufrechterhalten werden müsse. Der Cyberspace hingegen sei keinesfalls einheitlich. Zudem sei er von Menschen gemacht. Seine terrestrischen Säulen seien von Staaten gebaut und würden von diesen auch kontrolliert. Darüber hinaus verändere sich die Technik und damit der Cyberspace in derart rasantem Tempo, dass die rechtliche Durchdringung (bisher) keinesfalls mithalten könne. Auch bestehe kein grundsätzlicher consensus darüber, wie mit dem Internet umzugehen beziehungsweise wie es zu erhalten sei.

Vermittelnd wurde, in Entsprechung zum Beispiel zum Umweltvölkerrecht, auf die Möglichkeit staatlicher Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Internets hingewiesen. So könnten Staaten zur Verantwortung gezogen werden, zum Beispiel wenn sie angegriffen würden, wenn die angegriffenen Server auf ihrem Territorium stünden beziehungsweise wenn mittels ihrer Infrastrukturen ein Angriff vorgenommen wurde.

Bei der Diskussion um die Anwendbarkeit des Territorialitätsprinzip wurde zunächst darauf hingewiesen, dass zu unterscheiden sei zwischen dem Anspruch, Recht setzen zu können, und der Bindungswirkung solcher Regulierung. Es bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass solche klassischen (Jurisdiktions-)regeln, wenn überhaupt, dann nur modifiziert angewendet werden könnten, da zum Beispiel das Abstellen auf den Serverstandort oftmals zu vollkommen willkürlichen Ergebnissen führe.

Alternative Rechtssetzungsmechanismen

Eingehend wurden auch alternative Rechtssetzungstechniken erörtert. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass auch hier das Rad nicht neu erfunden werden müsse. In Bereichen wie Umwelt, Arbeit und Soziales sei bereits Multi-Stakeholder-Rechtssetzung ausprobiert worden, die in der Regel (nur) zu Soft Law geführt habe. Stakeholder seien dabei in der Regel Staaten, die ihre Bürger repräsentieren, die Zivilgesellschaft (in der Regel NGOs, die keine Bürger vertreten, sondern sich nur zu bestimmten Problemfeldern äußern) und die Wirtschaft gewesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass zum Beispiel bei der NETmundial auch einzelne Bürger die Möglichkeit gehabt hätten, sich zu äußern.

Cybersicherheit

Zum Bereich Cybersicherheit wurden verschiedene sicherheitsrelevante Themenfelder angesprochen und jeweils Fragen herausgearbeitet. Ausführlich wurde über militärische Cyberkooperation und Cyberwarfare gesprochen.

Im Bereich der militärischen Cyberkooperation seien vor allem zwei Fragen relevant: Zum einen, wann eine Cyberattacke geeignet sei, das Selbstverteidigungsrecht auszulösen, und zum anderen, unter welchen Voraussetzungen einem Staat ein Angriff zugerechnet werden könne. Insbesondere die Frage von Vermutungsregeln bei der Zurechnung von Cyberattacken habe man bei der Erstellung des ‘Tallinn Manual on the International Law Applicable to Cyber Warfare‘, eine nicht bindende Studie von unabhängigen Experten im Auftrag des NATO Cooperative Cyber Defence Centre of Excellence zur Anwendbarkeit existenten internationalen Rechts zu dieser neuen Form der Kriegsführung, eine länger anhaltende Debatte geführt und sich auf kein Ergebnis einigen können.

Im Bereich Cyberwarfare sei die Unterscheidung zwischen geschützten zivilen und militärischen Objekten ein großes Problem, zu dessen Lösung unter Umständen eine Änderung der Grundregeln notwendig sei. Denn wegen der Verquickung von privaten und staatlichen Strukturkomponenten im Cyberraum sei es auf Grundlage des geltenden Rechts durchaus vertretbar, alle Strukturkomponenten des Cyberraums als angreifbare militärische Objekte anzusehen. Dies habe man im unverbindlichen (!) Tallinn manual erkannt und daher klarzustellen versucht, dass das Internet als Ganzes kein angreifbares militärisches Objekt sei.

Daneben sei die strukturelle Cybersicherheit relevant. Hier sei insbesondere zu fragen, inwiefern man zum Beispiel die Regeln des Interventionsverbots cyberspezifisch auslegen beziehungsweise umformulieren könne. So sei denkbar, einen manipulativen Aspekt, zum Beispiel das Überwinden besonders hoher Sicherheitshürden, einzubinden und dies für die Annahme von Zwang ausreichen zu lassen. Andererseits sei denkbar, statt dem Handlungsort einer schädigenden Handlung deren Erfolgsort für maßgeblich zu erachten.

Menschenrechte im Cyberspace

Ein weiterer Schwerpunkt der Diskussion lag auf den menschenrechtlichen Implikationen im ‚Völkerrecht des Netzes‘. Hierzu hielt Dr. Helmut Philipp Aust, MLE einen Impulsvortrag. Darin legte er die phasenweise unterschiedlichen Hoffnungen und Erwartungen an den Menschenrechtsschutz im Internetrecht dar. Insbesondere machte er auf die noch ungelöste Problematik von Big Data aufmerksam. Dieses Schlagwort umschreibe die Verarbeitung großer Datensätze, bei welcher man „nur noch“ nach Wahrscheinlichkeiten und Korrelationen zwischen Daten suche und sich von der Kategorie Kausalität – die auch das Recht als Anknüpfungspunkt durchzieht – verabschiede. Dementsprechend müsste auch der Datenverarbeiter nicht mehr vorher wissen, wofür er Daten nutzen wolle. Es bestand weitgehend Einigkeit, dass das hergebrachte Datenschutzrecht auf dieses Problem keine Antwort habe. Dementsprechend müsse geklärt werden, ob Big Data daher generell unzulässig sei oder ob ein neues Konzept (und, wenn ja, welches) gefunden werden müsse.

Weiterhin wurde in diesem Zusammenhang der Wegfall der Trennung von privater und staatlicher Datensammlung und -übermittlung diskutiert. So wurde in Frage gestellt, ob die Staatszentriertheit des Denkens heute noch richtig sei oder ob mit dem tatsächlichen Schwerpunkt der Datenverarbeitung im Privaten nicht auch der rechtliche Ansatz die privaten Akteure in den Mittelpunkt rücken sollte.

Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auf den ebenfalls in diesem Blog veröffentlichten Beitrag von Dr. Helmut Philipp Aust, der auf seinem Vortrag bei dem Workshop basiert, hingewiesen.

Ausblick

Die Diskussionsrunde hat gezeigt, dass viele Fragen des internationalen Völkerrechts noch völlig ungeklärt sind. Besonders im technisch geprägten, (vollends) globalisierten Bereich des Internets, dessen Leitbild der offene und direkte Datenfluss ist beziehungsweise war, entwickelt sich die Realität in Sieben-Meilen-Stiefeln – und das Recht hinkt hinterher. In den kommenden Jahren wird es darum gehen, wer Regeln für das Internet setzen und wer diese Regeln auch durchsetzen kann. Derjenige wird eine der zentralen Ressourcen der Zukunft gestalten beziehungsweise bestimmen können. Dabei wird zu beachten sein, dass Länder wie Deutschland wohl kaum eine ausreichende ‚kritische Größe‘ im Internet aufweisen, um hier im Alleingang Regulierungsergebnisse erreichen zu können. Vielmehr wird allein ein Zusammenschluss mit anderen (EU-Mitglieds)Staaten und/oder zum Beispiel den USA zielführend sein.


Bild “… Human Rights” von Jeremy Schultz

Dieser Beitrag ist Teil der regelmäßig erscheinenden Blogartikel der Doktoranden des Alexander von Humboldt Institutes für Internet und Gesellschaft. Er spiegelt weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wieder. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de.

Emma Peters

Ehem. Assoziierte Forscherin: Daten, Akteure, Infrastrukturen

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