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Farewell to streaming? – vendors and users become legally liable
A new CJEU decision deals with copyright restrictions on hyperlinking and streaming. It may also become relevant for the current EU copyright reform and the so-called value gap proposal for hosting platforms.
Das EuGH-Urteil dreht sich um ein in den Niederlanden vertriebenes Mediengerät: filmspeler. Damit konnten Nutzer über eine einfach zu bedienende graphische Oberfläche an ihrem TV-Bildschirm Filme von externen Streaming-Seiten abrufen. Einige der verlinkten Streaming-Seiten beinhalteten illegal hochgeladene Inhalte. Mit diesem Umstand warb der Verkäufer des filmspelers offensiv (dazu hier). Aus technischer Perspektive handelte es sich allerdings nur um Hyperlinks zu den Streaming-Seiten, die das Gerät anbot. Der EuGH urteilte nun im Kern, dass der Verkauf solcher Geräte dennoch nicht erlaubt ist. Der Verkäufer gebe damit urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis öffentlich wieder und verletze somit Urheberrechte (Rn. 52). Die genauere Begründung des Gerichtshofs ist interessant, da sie weitreichende Implikationen für die Grauzone Streaming sowie die Haftung von Hosting-Plattformen haben könnte.
Implikationen für die Grauzone Streaming
Die Implikationen für Streaming lassen sich schnell erklären: Aus illegalen Quellen ist das Streaming mit großer Wahrscheinlichkeit illegal und keine Grauzone für Nutzer mehr. Der EuGH hatte sich zu dieser Frage geäußert, weil durch den filmspeler nur das Streaming vereinfacht wurde. Wenn dies schon unter eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung (Schranke) gefallen und somit legal gewesen wäre, wäre es auch unproblematisch, dazu den Zugang zu erleichtern.
In Betracht kommt für Streaming nur die Schranke für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (in Deutschland umgesetzt in § 44 a UrhG). Die Daten werden beim Streaming ja nur temporär gespeichert. Allerdings hat die Schranke weitere Voraussetzungen – insbesondere müsste die Vervielfältigung nötig sein, um eine rechtmäßige Nutzung des Werkes zu ermöglichen. Der Gerichtshof stellte aber klar, dass sich Nutzer des Geräts nicht darauf berufen dürften, dass sie die Inhalte letztlich nur anschauen und damit nichts Unrechtmäßiges tun. Sie seien sich – schon aufgrund der Werbung in diese Richtung – darüber im Klaren, dass sie sich so “zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang” verschaffen (Rn. 69). Würde die Schranke für vorübergehende Vervielfältigungen großzügiger ausgelegt, würde dies nach Ansicht des Gerichtshofs “die normale Verwertung solcher Werke grundsätzlich beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen” (Rn. 70). Das Urteil bestärkt also Rechtsinhaber, denn bei der Nutzung der meisten Streaming-Seiten dürfte es Nutzern klar sein, dass sie gerade unrechtmäßig ins Netz gelangte Inhalte anschauen. Die Rechtsverfolgung einzelner Nutzer mag aus technischen Gründen nach wie vor schwierig sein. Wer Streaming-Dienste nutzt, begeht aber aus rechtlicher Sicht mit großer Wahrscheinlichkeit eine Urheberrechtsverletzung und kann sich kaum auf die rechtliche Grauzone berufen.
Mögliche Implikationen für Hosting-Plattformen
Spannend an diesem Urteil ist zudem, dass der EuGH relativ weit versteht, wer Täter einer Urheberrechtsverletzung durch unzulässige öffentliche Wiedergabe ist. Wohlgemerkt hatte der Verkäufer des filmspeler die urheberrechtlich geschützten Inhalte ja nicht selbst hochgeladen, sondern erleichterte mit dem Gerät nur den Zugang auf die Streaming-Seiten.
Dieses weite Verständnis eines vermittelnden Unternehmens als Täter könnte Auswirkungen für Hosting-Plattformen haben (dazu auch hier). Wie der (vorerst beigelegte) Streit von GEMA und YouTube zeigt, sind sich die Parteien uneinig, ob YouTube als Hosting-Plattform selbst urheberrechtlich relevante Handlungen vornimmt, wenn Nutzer Videos hochladen. Die deutsche Rechtsprechung hat bisher (mit guten Gründen) abgelehnt, Hosting-Plattformen selbst als Täter von Urheberrechtsverletzungen anzusehen. Es kam allerdings eine Haftung als Haftung als sog. Störer in Betracht. Das EuGH-Urteil könnte die Rechtslage so verändert haben, dass Plattformen zunehmend in eine Grauzone kommen und es schwerer haben, dazulegen, dass sie selbst nicht Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Nutzer-Upload sind. Dies wäre auch im Rahmen der aktuellen Urheberrechtsreform von Bedeutung. Denn ein Richtlinienentwurf der Kommission zielt darauf ab, Hosting-Plattformen wie YouTube oder Vimeo weitreichende Filterpflichten aufzuerlegen (zur grundlegenden Kritik daran siehe hier und hier). Die Kommission scheint implizit davon auszugehen, dass Plattformen selbst Urheberrechte verletzen und somit auch zu Filtermaßnahmen verpflichtet werden können. Dies war bisher kritisiert worden, für die Kommission wäre ein solch weites Verständnis der öffentlichen Wiedergabe daher eine Bestätigung ihrer Linie.
Um mögliche Implikationen des neuen Urteils für Hosting-Plattformen zu verstehen, muss man sich mit der komplizierten Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe auseinandersetzen. Für die Frage, ob eine urheberrechtlich relevante Handlung vorliegt, zieht der EuGH eine Reihe von Kriterien heran, die “unselbständig und miteinander verflochten” seien (Rn. 30). Dafür, dass der Verkäufer des filmspelers Täter einer unrechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe ist, führte der Gerichtshof mehrere Argumente an. Das Gerät ermögliche “die Herstellung der unmittelbaren Verbindung zwischen den Websites, die die Werke unerlaubt verbreiten, und den Käufern des multimedialen Medienabspielers” und erleichtere zudem den Zugriff auf diese Seiten, die ansonsten “nicht leicht ausfindig gemacht werden können” (Rn. 41). Darüber hinaus handele der Verkäufer mit Gewinnerzielungsabsicht (Rn. 51). Diese Argumentation ließe sich – teilweise – auch auf Hosting-Plattformen übertragen. Wie beim filmspeler tätigen auch die Plattform-Betreiber keinen Upload, die Infrastruktur der Plattform erhöht aber die Auffindbarkeit der Inhalte und erleichtert den Zugriff. Selbstverständlich profitieren auch Hosting-Plattformen (zumeist über Werbeeinnahmen) finanziell. Allerdings bewarb der Verkäufer des filmspelers die illegalen Inhalte aktiv, sodass keine Zweifel daran bestanden, dass er “in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens” handelte. Dies ist bei Plattformen womöglich anders, die grundsätzlich nicht vorab kontrollieren, was ihre Nutzer hochladen.
Weitere Hinweise zu dieser Frage sind von der Entscheidung im anhängigen EuGH-Fall Ziggo BV zu erwarten. Dort hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen betont, dass es für Intermediäre – im Fall geht es um die Betreiber eines P2P-Netzwerks, aber auch Hosting-Plattformen sind eine Form von Intermediären – maßgeblich auf die Kenntnis der illegalen Inhalte (und eine anschließend unterbliebene Sperrung) ankomme. Ansonsten sollten sie nicht als Täter haften (“Therefore, the decisive role in the communication to the public of a given work cannot be attributed to it if it is unaware that the work has been made available illegally or if, once it has been made aware of the illegality, it acts in good faith to rectify the matter” Rn. 51).
Die bisherigen Grenzen von unmittelbarer Täterschaft und mittelbarer Haftung verschwimmen zunehmend. Würden Hosting-Plattformen als unmittelbare Täter für die potentiell urheberrechtsverletzenden Posts ihrer Nutzer haften, hätten sie noch mehr Anreize, Inhalte im Zweifel zu sperren, um sich nicht schadensersatzpflichtig machen. Für Remixer und andere kreative Nutzer wäre das keine gute Nachricht, da bei umfassender Filterung nach urheberrechtlich geschützten auch rechtmäßige Inhalte wie Parodien unter die Räder kommen können. Noch ist diese Frage allerdings nicht entschieden – das Urteil in Ziggo BV kann mit Spannung erwartet werden.
This post represents the view of the author and does not necessarily represent the view of the Institute itself. For more information about the topics of these articles and associated research projects, please contact info@hiig.de.
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