Geoblocking: Attracting the EU Commission’s attention
If you try to access online content of your domestic TV stations or streaming services from a foreign country, you will likely be greeted with a notice indicating that the content is only available within the borders of your homeland. Geoblocking is also a common practice in e-commerce in order to territorially delineate the European market, which is often associated with price discrimination.
In this blog article our fellow Sebastian Schwemer sheds light on the practice of geoblocking within the European Union.
Portabilität und Geoblocking von audiovisuellen Inhalten
Laut einer Eurobarometer Untersuchung haben 5 % der Befragten in den letzten 12 Monaten versucht, auf audiovisuelle Inhalte zuzugreifen, die eigentlich für Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Die EU Kommission zitiert Zahlen, wonach weniger als 4 % der in der EU auf Abruf verfügbaren Videos von anderen Mitgliedstaaten aus abgerufen werden können.
Der BBC iPlayer beschränkt sich beispielsweise auf eine Mitteilung, dass Inhalte aufgrund von Lizenzverträgen nur innerhalb des Vereinigten Königreichs gesehen werden können. Die Nutzungsbedingungen von Netflix deuten an, dass Kunden zumindest kurzfristig aus dem Ausland auf ihr Konto zugreifen können – soweit Netflix dort ebenfalls angeboten wird. Unter Punkt 4.3 heißt es:
“Sie dürfen die Filme und Serien über den Netflix-Dienst in erster Linie in dem Land ansehen, in welchem Sie Ihr Konto erstellt haben, und nur in geografischen Regionen, in denen der Netflix-Dienst angeboten wird und für die die jeweiligen Filme und Serien lizenziert sind (…)“
Die Frustration der Verbraucher über den grenzüberschreitenden Zugang zu Inhalten kam bereits in der Konsultation zum Urheberrecht Anfang 2014 zum Ausdruck (für einen Überblick siehe Netzpolitik.org). Auch das EU Parlament kritisierte kürzlich in einer Auswertung der Richtlinie 2001/29/EG, dass der Zugang zu Informationsangeboten häufig aus geographischen Gründen verwehrt werde.
Bereits im Mai diesen Jahres legte die EU Kommission im Rahmen ihrer digitalen Binnenmarktstrategie den besseren Zugang zu digitalen Inhalten, den Abbau von Hürden bei der Portabilität und dem grenzüberschreitenden Zugang zu Diensten als Ziele dar.
Öffentliche Konsultation auf dem Weg zum digitalen Binnenmarkt
Ende August startete die EU Kommission eine Konsultation der Satelliten- und Kabelrichtlinie, welche seit über 20 Jahren die Verwertung bei der grenzüberschreitenden Übertragung von Rundfunkdiensten reguliert.
Ein zentrales Element ist die Erleichterung der Rechteklärung für Satellitensendungen, wonach Rechte nur in dem Mitgliedstaat geklärt werden müssen, in dem die Inhalte direkt übertragen werden – nicht aber in Nachbarstaaten in denen das Signal empfangen werden kann. Dieses Ursprungslandprinzip gilt bisher nicht im Online-Bereich.
Nun geht es unter anderem um die Frage, ob dieses Prinzip auf lineare und gegebenenfalls auch auf nichtlineare Online-Dienste, bei denen die Inhalte beispielsweise über eine Mediathek zur Verfügung gestellt werden, erweitert werden soll. Darüber hinaus wird danach gefragt, ob dies lediglich für Rundfunkveranstalter oder aber alle Anbieter gelten soll.
Die EBU, ein Zusammenschluss der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, begrüßt eine Ausweitung mit Hinweis auf die Technologieneutralität und Konvergenz der traditionellen und neuen Verbreitungsformen. In der Konsultation zum Urheberrecht Anfang 2014 wurde aber auch deutlich, dass kommerzielle Anbieter und Filmproduzenten wenig Handlungsbedarf sehen. Eine Ausweitung könnte beispielsweise die chronologische Abfolge der Auswertung gefährden. Auch spielt der Gebietsschutz bei der Filmfinanzierung eine Rolle.
Gleichzeitige wettbewerbsrechtliche Untersuchungen
Die Aufteilung des Marktes basiert vor allem auf vertraglichen Regelungen zwischen Rechteinhabern und Sendedienstleistern. Seit Januar 2014 untersucht die Kommission deswegen Lizenzvereinbarungen zwischen europäischen Pay-TV Sendern und US-Amerikanischen Filmstudios. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des EuGH stehen dabei Vertragsklauseln, welche die Möglichkeit der Dienste einschränken, unaufgeforderten Anfragen von Verbrauchern, die nicht im Lizenzgebiet ansässig sind, nachzukommen (sog. passive Verkäufe), im Fokus.
Vorläufig geht die Kommission davon aus, dass es sich hierbei um einen schweren Verstoß gegen die kartellrechtlichen Vorschriften handelt, da der grenzübergreifende Wettbewerb ausgeschaltet und der Binnenmarkt entlang nationaler Grenzen aufgeteilt wird. Es ist nun an den Parteien einen stichhaltigen Grund für die Beschränkung vorzubringen.
Ein Großprojekt, viele Baustellen
Die große Herausforderung im europäischen Urheberrecht ist es die auf der Territorialität beruhenden traditionellen Verwertungsmodelle mit der Schaffung eines europäischen digitalen Binnenmarktes in Einklang zu bringen. Bereits vergangenes Jahr hat der europäische Gesetzgeber versucht, die multi-territoriale Lizenzierung für den Online Musik Bereich zu vereinfachen.
Geoblocking im audiovisuellen Bereich ist nun ein weiterer Baustein in den Bestrebungen einen digitalen Binnenmarkt für urheberrechtlich geschützte Inhalte zu schaffen. Nach Informationen, die dem Blog IPKat vorliegen, wird ein Entwurf zur Regulierung der Portabilität von digitalen Inhalten im Frühjahr 2016 erwartet.
Die Konsultation zur Richtlinie läuft noch bis zum 16. November und Stellungnahmen von jeglichen interessierten Personen sind erwünscht. Der Fragebogen ist hier verfügbar.
Eine weitere Konsultation zum Thema Geoblocking beim Einkauf und beim Zugang zu Informationen, welche Ende September gestartet wurde, ist bis Ende Dezember hier verfügbar.
Photo: User:Colin / Wikimedia Commons, CC-BY-SA 4.0
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