Gestern urteilte der EuGH über die Vereinbarkeit des französischen Blutspendeverbots für Männer, die gleichgeschlechtliche Sexualkontakte haben. Nachdem er sich in letzter Zeit vor allem im Bereich des Datenschutzes durchaus als Grundrechtsgericht profiliert hat, bestätigt sich diese Tendenz auch im vorliegenden Urteil, das sich durch eine detaillierte Grundrechtsprüfung mit ausgewogener Verhältnismäßigkeitsprüfung auszeichnet. Für die Zukunft ist dem EuGH auch aus Eigeninteresse anzuraten, künftig mutiger auch unter epistemischer Unsicherheit zu entscheiden und diese grundrechtsdogmatisch operabel zu machen.