Author: |
Andresen, S., Dreyer, S., Kettemann, M. C., Mast, T., Mosene, K., Rau, J., Rhein, V., Schulz, W., Wysocki, N. |
Published in: |
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Year: |
2023 |
Type: |
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Der aktuelle Haftungsrahmen, die pseudonyme Nutzungsmöglichkeit von Social Media- Plattformen und die vermeintlich weniger strikten sozialen Normen unterliegenden Kommunikationsräume dort führen zu einem Anwachsen beleidigender, verunglimpfender und herabwürdigender Äußerungen und Darstellungen.1 Betroffene sind persönlichen Angriffen und Anfeindungen ausgesetzt, die sie massiv in ihren Allgemeinen Persönlichkeitsrechten – und dort insbesondere in ihrem sozialen Geltungsanspruch – verletzen. Daneben haben sich weitere Formen digital vermittelter persönlichkeitsrechtsverletzender Handlungen entwickelt (z.B. sexuelle Grenzverletzungen; digitales Stalking; bildbasierte sexualisierte Gewalt wie non- konsensuales Sexting, Deepfakes oder die Weitergabe von intimen Aufnahmen; Erpressung mit digitalen Bildern; Doxing), durch die Betroffene nicht nur unmittelbar in ihren Rechten und ihrer persönlichen Integrität geschädigt werden, sondern die auch das Potenzial aufweisen, die kommunikative Teilhabemöglichkeiten und ihre Ausübung zu schmälern oder ganz zu verhindern. Bei digitalem Gewaltschutz geht es insoweit nicht ausschließlich um die Gewährleistung individueller Freiheitsrechte der Betroffenen, auch gesellschaftliche Interessen wie Sicherheit und Ordnung, demokratische Teilhabe, kommunikative Chancengerechtigkeit und vielfältige gesellschaftliche Diskurse sind durch das Phänomen berührt. Gleichzeitig ist seit vielen Jahren erkannt, dass die Möglichkeiten Betroffener, sich gegen Angriffe auf ihre Persönlichkeitsrechte zur Wehr zu setzen, nicht nur begrenzt sind, sondern insbesondere in der straf- und zivilrechtlichen Praxis auf Anforderungen und Hürden treffen, die die Wirksamkeit der bereits existierenden Instrumente schmälern.