Für seine Nichtigerklärung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie wurde der EuGH jüngst als Grundrechtsgericht gefeiert. An gut versteckter Stelle erwähnte er dabei jedoch erstmals auch ein sich aus Art. 6 GRC ergebendes Grundrecht auf Sicherheit, das mit Blick auf den Freiheitsschutz gerade einen Rückschritt bedeutet. Weil zudem auch in der Literatur vereinzelt für ein solches Grundrecht gestritten wird, will der Beitrag ein erstes Schlaglicht auf ein solches neues Unionsgrundrecht werfen und stellt die Frage, inwiefern dieses überhaupt sinnvoll konzipiert werden könnte.