In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat der Europäische Gerichtshof aus Art. 6 GRCh jüngst ein eigenständiges Grundrecht auf Sicherheit abgeleitet. Er setzt damit die bisher vor allem auf nationaler Ebene zu beobachtende Vergrundrechtlichung der Sicherheitspolitik auch auf europäischer Ebene fort. Indes erweist sich Sicherheit soziologisch und politologisch betrachtet als besonders aushandlungsbedürftiges Schutzgut. Sebastian Leuschner kritisiert vor diesem Hintergrund im Allgemeinen und mit Blick auf die Cybersicherheit im Besonderen die Idee von der Sicherheit als Inhalt grundrechtlicher Schutzansprüche im Unionsrecht. Er zeigt ihre Widersprüche zu den unionsverfassungsrechtlichen Prinzipien der Demokratie und Gewaltenteilung auf und entwickelt hierzu eine grundrechtsdogmatische Alternative: den unionsrechtlichen Sicherheitsgrundsatz als Grundsatz im Sinne des Art. 52 Abs. 5 GRCh.