Wer in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts in Deutschland von der EU-Initiative berichtete, zum Abbau der Vollzugsdefizite im Umweltrecht eine Richtlinie zu erarbeiten, die jedem Interessierten freien Zugang zu den Umwelt
informationen der Verwaltung garantiert, stieß bei führenden Staatsrechtslehrern auf Erstaunen und Unverständnis: Der Staat wäre nicht mehr handlungsfähig, wenn jeder einen Informationsanspruch hätte über die internen Geschäfte. Mit dem Argument, dass es doch die öffentliche Verwaltung sei, um die es gehe, war wenig zu gewinnen. Öffentlich seien doch die vom Gemeinwohl geleiteten Interessen, die Staat und Verwaltung verfolgten. Eine öffentliche Kontrolle des Staatshandelns sei selbstverständlich, soweit der Staat nach außen trete, interne Vorgänge aber müssten intern bleiben, wenn Verwaltung effizient sein sollte.