Im Gutachten »Grundfragen des Datenschutzes« von 1971 wurde die Privatsphäre – wie die ganze Sphärentheorie – als Bezugspunkt für die rechtliche Regelung des Datenschutzes explizit als untauglich verworfen. Aber warum wird die Privatsphäre in der aktuellen Diskussion dann wieder so in den Mittelpunkt gestellt? Privacy sei das »right to be let alone« – das Recht, allein gelassen zu werden. Aber warum galt es denn dann in den sechziger Jahren als ausgemacht, dass Individuen sich auch in der Öffentlichkeit auf ihr Recht auf Privacy berufen können?