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23 Juli 2014

User generated content und Urheberrecht

Im vor einigen Wochen geleakten White Paper zur Reform des EU Urheberrechts wird deutlich, dass die Europäische Kommission derzeit keinen Bedarf sieht, eine neue Schrankenregelung für user generated content (UGC) in die europäischen Regelungen zum Urheberrecht einzufügen. Eine solche Ausnahme würde das Erstellen von UGC aus urheberrechtlicher Sicht klären – derzeit geht es oft Hand in Hand mit Urheberrechtsverletzungen. Laut dem White Paper allerdings zeigt die Tatsache, dass dennoch erfolgreich UGC erstellt wird, “that there have not been significant market failures. There is a lack of evidence that the current legal framework for copyright puts a brake on or inhibits UGC”. In einer Umfrage auf dem 1709 Blog  der Urheberrechts-Community sehen das viele Abstimmende anders. Sie stimmen nur zu 15 % genau mit der Kommission überein (nochmals 15% wollen gar keine neuen Schranken im EU Urheberrecht), doch der Rest wünscht sich eine spezifische Schranke für UGC (20%) oder mit großer Mehrheit gar eine flexible fair use Regelung nach amerikanischem Vorbild (48%), die auch auf UGC anwendbar wäre.

Das Hauptproblem: Was ist eigentlich UGC?

Vorallem eine Frage, die die Kommission unbeantwortet lässt. Eine Definition dieses Phänomens wäre aber wichtig, da es ansonsten schwierig zu beurteilen ist, ob es rechtliche Probleme gibt, die neue Regelungen erfordern.

Einige Hinweise lassen sich aus dem White Paper zusammensetzen: In einer Fußnote z.B. schreibt die Kommission was sie nicht unter UGC versteht: “[W]hile no precise definition of UGC has yet been established, the mere sharing of existing copyrighted content (‘file-sharing’) does not constitute the creation of a new work. Nor does it imply a transformative use.” Wichtige Aspekte scheinen die kreative Nutzung schon bestehender Werke zu sein, die zu einem neuen Werk führt. So weit ist dies wenig mehr als die allgemeine Beschreibung einer urheberrechtlichen Bearbeitung iSd § 23 UrhG. Der Standardfall, den das Paper beschreibt, sind Nutzer, welche selbst erstellte bzw. bearbeitete Videos auf eine Internetplattform hochladen und damit häufig (wohl zumindest mittelbar) ein Entgelt erzielen.  Ob die Nutzung kommerziell oder nicht kommerziell geschieht scheint also gerade keine Rolle zu spielen (anders als z.B. in Kanada, wo es seit 2012 eine Schranke für nicht kommerziellen UGC gibt). Die Kommission sieht vielmehr das Potential von UGC, einer der “main distribution channels and sources of remuneration for certain types of content” zu werden, als einen der positivsten Aspekte von UGC an – vorallem auch für Rechteinhaber selbst, die so neue Zielgruppen auf ihre Werke aufmerksam machen könnten.

Fragen, die aber offen bleiben und allenfalls durch den Ausdruck “user generated content” selbst impliziert werden, drehen sich darum wer genau diese Inhalte erstellt: Ein einzelner Nutzer oder auch Gruppen in kollaborativer Zusammenarbeit? User als Internetnutzer oder Nutzer des Werkes, welches bearbeitet wird? Sind “professionelle” Nutzungen ausgeschlossen, und wenn ja wie genau sind diese von den kommerziellen aber nicht professionellen Nutzungen abzugrenzen?

Einige Forscher haben in der Vergangenheit bereits Definitionen für UGC geliefert, um diesen Begriff für das Urheberrecht handhabbar zu machen. Manche dieser Definitionen schließen kommerzielle Nutzungen von vornherein aus (Bauer 2010). Insoweit scheint die Kommission einen weiter gefassten Begriff zu verfolgen. In einem Input Paper für die Baku Konferenz des Europarats bescheibt Dobusch UGC als “people actively engag[ing] in content creation and mak[ing] their works accessible directly to the public”, wobei “re-using and transforming pre-existing copyrighted works” dabei häufig eine Rolle spielen. Einen einheitlichen europäischen Begriff gibt es bisher nicht.

Verletzt das Erstellen von UGC Urheberrechte?

Was die erwähnte Auswahl an Definitionen oder Verständnissen von UGC gemeinsam haben, ist das bei der Erstellung von UGC häufig urheberrechtlich geschützte Werke bearbeitet, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies impliziert eine Reihe von urheberrechtlich relevanten Nutzungen. Da die Schranken im europäischen Urheberrecht abschließend geregelt (allerdings meist nur fakultativ umzusetzen) sind, wird es eine Vielzahl von Fällen geben in denen die vorhandenen Schranken wie z.B. das Zitatrecht oder die freie Bearbeitung im deutschen Urheberrecht nicht greifen. Gleichzeitig ist es schwierig für die Nutzer bei diesem zwangläufig grenzüberschreitenden Sachverhalt zu wissen, welches Recht anwendbar ist und ob der relevante Mitgliedstaat Schranken vorsieht, die für die eigene Nutzung greifen.

Das White Paper empfielt für Fälle in denen Schranken nicht greifen ein transparentes und einfaches Lizenzierungssystem kombiniert mit verbesserten Metadaten. Wenn Schranken nicht greifen, muss sich derjenige, der UGC erstellen möchte mit dem Rechteinhaber der vorbestehenden Werke zur Rechteklärung auseinandersetzen. Um dies zu können muss er diesen identifizieren und auffinden können, wobei Metadaten wichtig sind. Das Problem der im White Paper vorgestellten Lösung ist, wie auf Netzpolitik beschrieben wird, dass sie vorauszusetzen scheint, dass sich eine Hosting-Plattform für UGC um diese Fragen kümmert und sie löst. User die solche kommerziellen Plattformen nicht nutzen, werden also nicht in den Blick genommen.

Schranke speziell für UGC?

Es gibt verschiedene Vorschläge, um das Urheberrecht für UGC zu öffnen. Statt dem vorgestellten Vorschlag der Kommission, die Anwendbarkeit existierender Schranken nur zu klären und auf sich selbst verbessernde Lizenzierungsmöglichkeiten und Metadaten zu setzen, werden z.T. auch konkrete Schrankenregelungen gefordert.

Denkbar wäre eine spezfische UGC Schranke, wie die oben erwähnte kanadische oder eine generelle Schranke für Bagatellfälle (Dobusch 2014), der eine ähnlich Funktion, wie der amerikanischen fair use Regelung, zu kommen sollte. Auch die Einführung von fair use ins europäische Urheberrecht wird immer wieder diskutiert und scheint nach den Ergebnissen der erwähnten kleinen Umfrage eine beliebte Option zu sein. Im Fall von UGC kann dieses Ergebnis auch damit zu erklären sein, dass es eben keine eindeutige Definition von UGC für den urheberrechtlichen Kontext gibt, sondern eine Vielzahl von Fällen darunter gefasst werden können und diese womöglich am besten flexibel gehandhabt werden können.

Wünschenswert wäre gewesen, dass die Kommission eine europäische Definition für UGC in einem White Paper aufstellt, um eine Diskussion über ein klar umrissenes Problem zu ermöglichen, statt Debatten mit bereits verschiedenen Grundannahmen zu führen.


  • Bauer, User Generated Content – Urheberrechtliche Zulässigkeit nutzergenerierter Medieninhalte, 2010.
  • Dobusch, Input Paper for Baku Conference: Need for new regulation to enhance creativity in the digital age: The case of user-generated content and cultural heritage institutions, 2014.
  • Image: flickr, Maria Elena, Copyright

Dieser Beitrag ist Teil der regelmäßig erscheinenden Blogartikel der Doktoranden des Alexander von Humboldt Institutes für Internet und Gesellschaft. Er spiegelt weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wieder. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de.

Dieser Beitrag spiegelt die Meinung der Autorinnen und Autoren und weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wider. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de

Henrike Maier, Dr.

Assoziierte Forscherin: Innovation & Entrepreneurship

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