Unsere vernetzte Welt verstehen

Von der Tugend der Datensparsamkeit
Im deutschen Datenschutzrecht ist festgelegt, dass es “an dem Ziel auszurichten [ist], so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen” (§ 3a S. 1 BDSG). Dieser rechtliche Programmsatz ist Ausfluss des Grundsatzes der Datensparsamkeit.
Die Vorschrift bezweckt, dass nur die für die jeweilige Aufgabe nötigsten personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Zum Telos der Norm gehört auch, Gefahren eines Missbrauchs von Daten dadurch zu begegnen, dass präventiv auf Datenvermeidung gesetzt wird. Dieses Gebot der Datenminimierung fand auch Niederschlag in der geplanten europäischen Datenschutz-Grundverordnung.1
Ist dieses Prinzip im Allgemeinen noch sinnvoll? Ja und nein. Denn es kann natürlich zum einen vor den Gefahren durch informationellen Machtmissbrauch schützen. Zum anderen kann es mit der Big Data-Brille betrachtet auch schädlich sein, mit Daten sparsam zu sein. Daten sind ein wichtiger Rohstoff für Fortschritt in der Informations- und Wissensgesellschaft. Big Data lebt gerade davon, dass nicht mit den Daten gespart wird. Je größer die Menge der Daten, desto größer das Analysepotential.
Eine neue Regulierung muss vielmehr ansetzen beim Schutz vor dem Missbrauch von Daten. Diskutiert werden müssen etwa Fragen, wie sich Daten besser pseudonymisieren lassen, wie vor Diskriminierung auf Grundlage von Daten geschützt werden kann und wie damit umzugehen ist, wenn Daten zweckwidrig verwendet werden.
Zwar bedeutet die Datenflut nicht immer ein Mehr an Wissen. Vielmehr bedingt ein Mehr an Wissen gleichzeitig ein Mehr an Nichtwissen und Ungewissheit. Der Umgang mit Daten in der digitalen Gesellschaft sollte aber nicht auf dem Grundgedanken von Datensparsamkeit beruhen. Wichtiger ist es in einer digitalen Gesellschaft, bei der Komplexität des Menschen mit seinen Motiven und seinem Kontext anzusetzen.
Big data calls for big judgement, not for Datensparsamkeit.
1 Entwurf eines Berichts über dem Vorschlag für eine Datenschutz-Grundverordnung, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, 2012/0011 (COD) v. 17.12.2012, Änderungsantrag 93, Seite 73.
Dieser Beitrag spiegelt die Meinung der Autorinnen und Autoren und weder notwendigerweise noch ausschließlich die Meinung des Institutes wider. Für mehr Informationen zu den Inhalten dieser Beiträge und den assoziierten Forschungsprojekten kontaktieren Sie bitte info@hiig.de

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